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Kein Recht auf Umtausch
Gefällt die Krawatte unter dem Christbaum nicht? Kein Problem, es gibt ja den Umtausch, denken viele. Weit gefehlt. Der Verkäufer hat ein Wörtchen mitzureden.
 
Der Pullover ist zu klein, die Kette zu lang und einen Toaster gibt es im Haushalt schon: Viele Verbraucher fest damit, dass sie Gekauftes
notfalls einfach wieder umtauschen können. Doch grundsätzlich gilt: Geschäfte müssen einwandfreie Ware nicht zurücknehmen, ein Recht auf Umtausch gibt es nicht,

Anders sieht die Rechtslage aus, wenn etwas beschädigt oder fehlerhaft ist. Aber auch dann besteht erst Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises, wenn die Reparatur eines reklamierten Produktes zweimal fehlgeschlagen ist. „Viele glauben, dass sie ihre Einkäufe problemlos innerhalb von zwei Wochen umtauschen können. Doch das ist ein Irrtum.
 
Wenn ein Händler etwas zurück nimmt, will er dem Kunden entgegenkommen-verpflichtet ist er dazu nicht", erklärt der Jurist Dr.Thomason. Er rät deshalb, sich vor dem Kauf im Geschäft genau zu erkundigen, ob und unter welchen Bedingungen es Artikel zurücknimmt. Viele Kaufhäuser oder Einzelhändler akzeptieren eine Rückgabe freiwillig, auf Kulanzbasis. Dabei steht es dem Geschäft frei, ob es die Ware nur umtauscht oder dem Käufer das Geld erstattet.

Wer aber sicherstellen möchte, dass er seine Einkäufe auf jeden Fall zurückbringen kann, muss dies mit dem Verkäufer ausdrücklich vereinbaren. Am besten schriftlich, zum Beispiel mit einem Vermerk auf dem Kassenbon „Rückgabe gegen Geld ist binnen 14 Tagen möglich". Andere Regeln gelten, wenn der Pullover ein Loch hat oder der Toaster nicht funktioniert: Dann muss der Händler die Ware ausbessern, sie umtauschen oder das Geld zurückgeben
 
„Das Geschäft hat dabei zunächst das Recht, den Schaden zu beheben", sagt Thomason. „Erst wenn die Reparatur zweimal nicht erfolgreich war, bekommt der Kunde sein Geld zurück."Gut zuwissen: Hat ein Käufer im Falleeiner berechtigten Reklamation einmal den Kassenbon verlegt
oder die Originalverpackung weggeworfen hat, ist ein Umtausch trotzdem möglich. Entscheidend ist nur, dass der Kauf in irgendeiner Form nachgewiesen wird- zum Beispiel durch die Vorlage eines EC-Kartenbelegs oder die Aussage eines Zeugen.
 
 
 
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