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Verbraucherinfos |
| Rückgaberecht bei ebay -Auktionen |
| Was viele noch nicht wissen |
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Wer bei dem Internet-Auktionshaus ebay einen Artikel ersteigert, kann innerhalb von zwei Wochen, ohne Angabe von Gründen diesen zurückschicken und den Kaufvertrag widerrufen.
Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Waren von einem gewerblichen Anbieter, somit einem Händler und nicht von einer Privatperson ersteigert wurden.
Dies geht aus einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BHG) vom 3. November 2004 (AZ.:VII ZR 375/03 ) hervor, wie die Deutsche Anwaltsauskunft mitteilt.
nach Ansicht der Richter würden bei gewerblichen Anbietern auch bei Internetauktionen die verbraucherfreundlichen Gesetze gelten. Bei ebay - Auktionen würde es sich nicht um echte Versteigerungen im rechtlichen sinne handeln, sondern um Kaufvertrag zum Höchstgebot. Der Kauf bei einem gewerblichen Anbieter über das Internet sei ein „Fernabsatzvertrag“ und können innerhalb einer bestimmten Frist rückgängig gemacht werden.
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Bei Auktionen zwischen Privatleuten besteht kein grundloses Widerrufsrecht. Aber Vorsicht: Auch Privatleute, die in einem großen Umfang bei ebay Artikel versteigern und erhebliche Einkünfte erzielen, können als gewerbliche Anbieter angesehen werden.
Wer wissen will, welche Rechte er aus Kaufverträgen hat , sollte sich im Zweifelsfall an einen Anwalt seines Vertrauens wenden.
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